Nächste Mitgliederversammlung
Regressfalle Wundversorgung
Neues Patientenrechtegesetz
Neue GOÄ
Neufassung einer Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V
Zum 01.12.2011 ist eine neue Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren zwischen der KBV und dem
GKV-Spitzenverband in Kraft getreten, die die alte dreiseitige Vereinbarung von 2006 ersetzt. Inhaltlich ändert sich
für uns als Operateure wenig. Bereits bestehende Genehmigungen gelten fort. Der Wortlaut der Vereinbarung ist
im Deutschen Ärzteblatt Nr. 49 vom 09. Dez. 2011 veröffentlicht worden.
Statt Vorkaufsrecht für Arztsitze kommt Zulassungsvorbehalt
Das Vorkaufstrecht der KV zum Aufkauf von Arztpraxen ist vom Tisch.
Nach Versorgungsstrukturgesetz hat die KV aber ab 2013 das Recht, ausgeschriebene Vertragsarztpraxen nicht wieder zu besetzen. Der Arzt soll in diesem Fall den Verkehrswert der Praxis von der KV ersetzt bekommen. Die Praxis selbst bleibt ihm aber erhalten - mit allen Arbeits-, Miet- und Leasingverträgen, um die er sich nun kümmern muß.
Diese Regelung gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner des ausscheidenden Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Nachbesetzung bewerben.
(Quelle: Arzt u. Wirtschaft 06.12.11)
Verwaltungskosten GKV
Bundestag verabschiedet Versorgungsstrukturgesetz
Mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition hat der Bundestag am 01.12.2011 das GKV-Versorgungsstrukturgesetz
verabschiedet. Die SPD-regierten Länder kündigten an, das Gesetz am 16. Dezember im Bundesrat abzulehnen.
Da das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) jedoch nicht zustimmungspflichtig ist, könnte es nur eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat stoppen, womit nicht zu rechnen ist.
Kern des VStG ist eine Überarbeitung der Bedarfsplanung. Die Niederlassung auf dem Land oder in unterversorgten
Gebieten soll für Ärzte wieder attraktiver werden.
Die Honorarverteilung der Ärzte soll ab 2012 wieder in der Hand der einzelnen KVen liegen. Die KBV macht hierfür lediglich einige Vorgaben.
Zum durch das VStG neu geschaffenen Versorgungsbereich "ambulante spezialfachärztliche Versorgung" werden das ambulante Operieren und sonstige stationsersetzende Leistungen nicht gehören.
(Quelle: Deutsches Ärzteblatt)